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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der AUREVO Trip Support GmbH
Stand: September 2026
- 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der AUREVO Trip Support GmbH, nachfolgend „AUREVO“, und ihren Auftraggebern im Zusammenhang mit der Erbringung von Trip-Support-, Flight-Operations- und sonstigen luftfahrtbezogenen Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AUREVO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Angebote und ausdrücklich vereinbarte Service Agreements haben Vorrang vor diesen AGB.
- 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
(1) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Auftrags durch AUREVO zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung erfolgen.
(2) Aufträge können insbesondere per E-Mail oder über andere zwischen den Parteien vereinbarte Kommunikationswege erteilt werden.
(3) Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Flugzeiten, Routing, Luftfahrzeug, Registrierung, Besatzung, Passagieren oder Missionszweck, sind AUREVO unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für einen Auftrag gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB. Änderungen dieser AGB gelten für zukünftige Aufträge.
- 3 Dienstleistungen
(1) Art und Umfang der von AUREVO geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Service Agreement und/oder der bei Auftragserteilung geltenden Leistungsbeschreibung.
(2) AUREVO erbringt und/oder koordiniert insbesondere Leistungen in den Bereichen Overflight- und Landing Permits, Slots/PPR, Ground Handling, Fuel Arrangements, Flight Planning und Dispatch Support, NOTAM- und Wetterinformationen, Airport Feasibility, Crew- und Passagierlogistik, Hotel und Transport, Ramp Supervision sowie sonstige vereinbarte Trip-Support-Leistungen.
(3) Die Beauftragung muss mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf erfolgen. Aufträge, bei denen erforderliche behördliche, regulatorische oder operative Vorlaufzeiten nicht eingehalten werden können, darf AUREVO ablehnen.
(4) Soweit die Erbringung einer Leistung von Behörden, Flughafenbetreibern, Slot-Koordinatoren, Ground Handlern, Fuel Providern oder sonstigen Dritten abhängig ist, schuldet AUREVO – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – die fachgerechte Beantragung, Vermittlung oder Koordination, nicht jedoch die Erteilung einer Genehmigung oder den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
Insbesondere besteht keine Garantie für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Permits, Slots, PPR, Parkpositionen, Fuel Confirmations oder sonstigen durch Dritte zu bestätigenden Leistungen.
- 4 Preise und Leistungen Dritter
(1) Die Vergütung von AUREVO richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der individuellen Vereinbarung oder der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste.
(2) Soweit AUREVO Leistungen Dritter vermittelt, beschafft oder koordiniert, können neben den AUREVO-Servicegebühren insbesondere Handling-, Fuel-, Airport-, Permit-, Navigation-, Parking-, Hotel-, Transport-, Catering- und sonstige Fremdkosten anfallen.
(3) Fremdkosten können unmittelbar vom jeweiligen Drittanbieter oder, soweit vereinbart, über AUREVO abgerechnet werden.
(4) Für Drittleistungen können zusätzlich die jeweiligen Geschäfts-, Zahlungs-, Stornierungs- und No-Show-Bedingungen des Drittanbieters gelten.
(5) Änderungen oder Stornierungen eines bereits begonnenen Auftrags berühren den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen nicht. Nicht erstattungsfähige Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
- 5 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen von AUREVO sind mit Zugang fällig und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
(2) Zahlungspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der AUREVO beauftragt hat. Handelt der Auftraggeber erkennbar im Namen und mit Vertretungsmacht für einen Dritten, gelten die gesetzlichen Vertretungsregelungen.
(3) AUREVO ist berechtigt, insbesondere bei Neukunden, kurzfristigen Aufträgen, erhöhtem Kreditrisiko oder erheblichen Fremdkosten Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz nach Maßgabe des § 288 BGB grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(5) Bei fälligen und nicht beglichenen Forderungen kann AUREVO weitere Aufträge ablehnen oder von Vorauszahlung abhängig machen.
(6) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- 6 Reklamationen
Beanstandungen hinsichtlich der von AUREVO erbrachten Leistungen sind nach Feststellung des Beanstandungsgrundes unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit AUREVO eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Abhilfe ermöglichen kann.
Gesetzliche Ansprüche und Verjährungsfristen bleiben unberührt.
- 7 Haftung
(1) AUREVO haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUREVO, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Soweit AUREVO lediglich Leistungen unabhängiger Dritter vermittelt oder koordiniert und der betreffende Drittanbieter nicht Erfüllungsgehilfe von AUREVO ist, haftet AUREVO nicht für dessen eigenständiges Verschulden. Eine Haftung von AUREVO für eigenes Auswahl-, Informations- oder Koordinationsverschulden bleibt unberührt.
(5) AUREVO haftet insbesondere nicht für von AUREVO nicht zu vertretende Entscheidungen, Ablehnungen, Verzögerungen oder Änderungen durch Behörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber, Slot-Koordinatoren oder sonstige unabhängige Stellen.
- 8 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
AUREVO haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, insbesondere Krieg, bewaffneten Konflikten, Terrorismus, politischen Unruhen, Sanktionen, Luftraumsperrungen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Naturereignissen, außergewöhnlichen Wetterbedingungen, Airport Closures, ATC-Restriktionen oder wesentlichen Ausfällen von Kommunikations- oder IT-Systemen.
AUREVO wird sich in solchen Fällen im Rahmen des Zumutbaren bemühen, den Auftraggeber zu informieren und bei der Koordination geeigneter operativer Alternativen zu unterstützen.
- 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) AUREVO verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit dies zur Durchführung eines Auftrags erforderlich ist, dürfen erforderliche Daten an zuständige Behörden sowie an beteiligte Dienstleister, insbesondere Ground Handler, Fuel Provider, Hotels, Transportanbieter und sonstige Leistungspartner, übermittelt werden. Bei Übermittlungen in Drittländer werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet.
(3) AUREVO behandelt nicht öffentlich bekannte betriebliche und operative Informationen des Auftraggebers vertraulich. Dies gilt insbesondere für Flugbewegungen, Routing-, Aircraft-, Crew-, Passagier- und kommerzielle Informationen.
- 10 Compliance
AUREVO ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Durchführung gegen anwendbare Gesetze, behördliche Vorgaben, Sanktionen, Embargos oder sonstige verbindliche regulatorische Anforderungen verstoßen würde.
AUREVO ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen, auszusetzen oder zu beenden, wenn begründete rechtliche oder Compliance-Bedenken bestehen.
- 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen AUREVO und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von AUREVO ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
(3) AUREVO bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen